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Die Schriftform erfordert, dass die Einigung der Parteien über einen Mietvertrag, dessen Laufzeit ein Jahr überschreiten soll,
schriftlich dokumentiert wird. Vor diesem Hintergrund wurden insbesondere dann Mängel der Schriftform angenommen, wenn die Einigung z.B.
unter Verletzung der üblichen Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB zustandegekommen war, ohne dass gerade diese Einigung schriftlich… mehr
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